23. April 2021 – Interview mit Carlos A. Gebauer über den „Kampf für das Bargeld“. Die Fragen stellte Thorsten Polleit. Carlos A. Gebauer ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Publizist aus Düsseldorf.
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Herr Gebauer, Sie vertreten als Rechtsanwalt in einem Musterverfahren einen Mandanten, der auf sein Recht pocht, den Rundfunkzwangsbeitrag bar bezahlen zu dürfen. Bevor wir über den Fortgang des Verfahrens sprechen und seine Bedeutung im „Kampf für das Bargeld“ erkunden wollen, möchte ich Sie jedoch zunächst etwas ganz Grundlegendes fragen: Was bedeutet eigentlich „gesetzliches Zahlungsmittel“? Und wie unterscheidet es sich von den Giroguthaben, die ich auf meinem Bankkonto habe?
Wer in einer arbeitsteiligen Wirtschaft Leistungen anderer in Anspruch nimmt, der hat dafür in aller Regel eine Gegenleistung zu erbringen. Meist besteht diese Gegenleistung darin, einen Preis zu entrichten. Den Preis einer Leistung drücken wir üblicherweise im Maßstab unserer Währung aus. Wir sagen zum Beispiel: „Die Ware X kostet 100 Euro“ oder „Eine Dienstleistungsstunde kostet 200 Euro“. Dieser sehr alltägliche Vorgang scheint auf den ersten Blick sehr banal zu sein. Er setzt jedoch – unausgesprochen – eine vorangegangene Einigkeit der Beteiligten über einige grundlegende Spielregeln der Transaktion und zugleich einige durchaus komplexe organisatorische Vorkehrungen dazu voraus: Der Gegenstand, in dem sich der Preis verkörpert, muß bereits feststehen. In Deutschland und in der gesamten sogenannten „Eurozone“ ist dies derzeit der Euro. Der Gesetzgeber hat der Europäischen Zentralbank in diesem Kontext zugleich die organisatorische Aufgabe zugewiesen, Banknoten mit dem Maßstab dieser Währung als einziges gesetzliches Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen. Euro-Banknoten (und Euro-Münzen) sind unser Geld und dienen uns als Zahlungsmittel.
Um den kommunikativen Vorgang aller geschäftlichen Vereinbarungen über Preise sinnvollerweise übersichtlich zu halten, hat der Gesetzgeber mit seiner Währung ein weiteres vorgesehen: Euro-Banknoten sind das sogenannte „gesetzliche Zahlungsmittel“. Immer dann, wenn sich die Parteien eines Geschäftes daher nicht ausdrücklich auf ein anderes Zahlungsmittel zur Begleichung einer entstehenden Zahlungsschuld verständigen, hat der Schuldner von Gesetzes wegen das Recht, sich durch die Leistung dieses gesetzlichen Zahlungsmittels von seiner Zahlungsschuld zu befreien. Für den Zahlungsgläubiger umgekehrt bedeutet dies: Er wird von Gesetzes wegen gezwungen, dieses gesetzliche Zahlungsmittel zu akzeptieren. Die auf den ersten Blick eigenwillige Verengung des Geschäftsverkehrs auf dieses eine (und einzige) Zahlungsmittel hat einen sehr guten praktischen Grund: Sie vereinheitlicht den Maßstab und verunmöglicht insoweit Streit über die Richtigkeit der Schuldbegleichung. Nicht zufällig heißt der Währungsmaßstab daher auch Währungseinheit (und nicht etwa Währungszweiheit oder Währungsdreiheit).
Der wesentliche Unterschied zwischen einer körperlich greifbaren Banknote und einem Giroguthaben läßt sich nun wohl am besten literaturwissenschaftlich ausdrücken: Eine Banknote ist ein realer Gegenstand, ein Giroguthaben hingegen ist nur die Erzählung von einem solchen Gegenstand. Übergibt ein Käufer einem Verkäufer daher nicht eine Banknote zur Kaufpreistilgung, sondern überweist er den Betrag, so tritt die Erzählung seiner Bank, für ihn eine solche Banknote zu verwahren, an die Stelle des Gegenstandes. Akzeptiert der Verkäufer anstelle der Übergabe eines Geldscheines eine solche Giralgeldüberweisung, dann begnügt er sich also damit, daß an die Stelle der Verwahrungserzählung der Käuferbank künftig die Verwahrungserzählung seiner eigenen Bank tritt. Ob die beteiligten Banken das Geld wirklich verwahren und ob sie auf Anforderung auch tatsächlich in der Lage wären, den Geldschein herauszugeben, wissen die Beteiligten nicht. Sie glauben lediglich daran, daß die Erzählung der Banken richtig ist. Weil dieser Glaube leider täuschen kann, sagt man wohl traditionell: „Nur Bares ist Wahres.“
Eine „Erzählung“ hat, so habe ich in der Schule gelernt, Einleitung, Hauptteil und Schluss. Gehe ich recht in der Annahme, dass es im Hauptteil der „Erzählung der Bank“ um die folgende Frage geht: Welche Beziehung besteht zwischen Giroguthaben und dem gesetzlichen Zahlungsmittel – hat man mit einem Euro-Giroguthaben einen rechtlichen Anspruch, sich es im gesetzlichen Zahlungsmittel ausbezahlen zu lassen, wenn man es wünscht? Oder ist mein Giroguthaben tatsächlich nichts „Wahres“, weil es ja nichts „Bares“ ist? Vermutlich ist die Antwort auf diese Frage entscheidend für den Schluss der „Erzählung der Bank“ …
Wer sein eigenes Geld in Gestalt von Banknoten nicht selbst tatsächlich besitzen möchte, indem er es gegenständlich behält, der bringt es meist zu der Bank seines Vertrauens und zahlt es dort auf ein Konto ein. Insbesondere Händler verfahren in großen Stil so, wenn sie abends den Bestand ihrer tagsüber vereinnahmten Gelder bei einer Bank abgeben. Würde eine Bank diese Geldscheine nun simpel auf einen Haufen legen und sie für den jeweiligen Kunden verwahren, könnte man denken, dass dieser sein Eigentum stets bei der Bank wieder abholen kann. In der Realität läuft es aber rechtlich und tatsächlich anders. Dies beginnt schon damit, daß die Geldscheine selbst gar nicht richtiges rechtliches Eigentum ihres jeweiligen Besitzers sind, sondern von ihm nur als Geld genutzt werden dürfen. Bargeld ist ein „Umlaufmittel“ und als solches dazu bestimmt, unter den Wirtschaftssubjekten herumzulaufen. Das englische Wort „currency“ enthält diesen Gedanken übrigens auch noch in sich: „currere“ ist Latein und heißt „umherlaufen“. Und weil Banken wissen, daß Geld gerne umherläuft, geben sie es auch nach jeder Einzahlung oft gleich wieder aus. Dennoch „erzählen“ sie ihrem Kunden auf dem Kontoauszug zu dessen Girokonto, daß sie den eingezahlten Betrag noch immer für ihn verwahrten. Das Prinzip dahinter heißt bekanntlich: „Teilreservesystem“. Geschäftsbanken verbuchen weit mehr Giralgeld als sie über gegenständliches Zentralbankgeld (d.h. insbesondere Banknoten) in ihren Tresoren verfügen. Anders gesagt: Sie halten nur einen Teil des Geldes, mit dem sie wirtschaften, tatsächlich für solche Kunden in Reserve, die erscheinen und Geldguthaben in Gestalt von Banknoten von ihrem Konto abheben möchten. An genau dieser Stelle wird es dann besonders interessant: Ist die Bank in der Lage, die Erzählung von der eigenen Liquidität auch wahr zu machen, d.h. kann sie die Geldscheine, die sie zu besitzen glauben gemacht hat, tatsächlich aushändigen? Banken, die hier den Mund zu voll genommen haben, können in Zahlungsschwierigkeiten geraten, wenn – von ihnen unerwartet – plötzlich zu viele Kunden gleichzeitig Banknoten abheben möchten. Dieser Vorgang ist offenbar so beängstigend und ungeheuerlich, daß sich die deutsche Sprache bislang geweigert hat, ein Wort für ihn zu finden. Wir nennen es (für ein weites Publikum wenig verständlich) mit dem englischen Begriff „bank run“. In der Konsequenz dieser Befugnis von Banken zur Teilreserve sind 100 Euro auf dem Girokonto für den Kunden also nie so viel wert wie ein 100-Euro-Schein in seiner Hand. Denn das Kontoguthaben kann nur so sicher sein, wie die Erzählung der Bank verläßlich ist. Mehr noch: Nicht einmal die bisweilen zu Beruhigungszwecken angeführten „Einlagensicherungs-Fonds“ bieten heute noch dieselbe Sicherheit wie eine Banknote. Denn der abgesicherte Betrag ist in der Regel auf 100.000 Euro beschränkt und kann auch von anderen Banken schon abgerufen sein, wenn es wirklich hart auf hart kommt. Da nach den Geschäftsbedingungen einer Bank auch nach der Person des Kunden unterschieden werden kann, ergibt sich ein weiteres Risiko für die Liquidität der „Einleger“: Wo eine natürliche Person vielleicht noch Auszahlungsansprüche gelten machen kann, darf es juristischen Personen bisweilen schon verwehrt werden. Für den Vorstand oder Geschäftsführer einer Gesellschaft bedeutet dies dann, dass er seinen Gesellschaftern oder Kunden berichten muss, über eingelegte Gelder tatsächlich gar nicht mehr verfügen zu können.
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Nun zahlen ja viele Menschen gern und unbekümmert elektronisch. Applepay, PayPal, AliPay, WeChatPay et al. machen’s noch einfacher. Das erleichtert es natürlich denjenigen Kräften, die danach dürsten, das Bargeld aus dem Verkehr zu ziehen, oder seinen Gebrauch zumindest zu entmutigen, um ihr Ideal eines digitalen Kontrollstaates Realität werden zu lassen. Sie sagen so Sachen wie: Mit Bargeld werden Drogen und Terror finanziert; Bargeld kann vielleicht auch Krankheiten übertragen; und umständlich sei es übrigens auch. Auf die Worte sind Taten gefolgt: Beispielsweise werden seit Ende 2018 keine 500-Euro-Noten mehr ausgegeben. Was kann diesem Drängen eigentlich rechtlich entgegengesetzt werden?
Bis zur Stunde sind Banknoten der Europäischen Zentralbank, wie gesagt, das einzige gesetzliche Zahlungsmittel. Jede andere Bezahlungsart – also Giralgeldüberweisungen oder die Nutzung anderer „Bezahldienste“ – ist in juristischer Terminologie eine Leistung „an Erfüllungs Statt“. Das heißt in zeitgenössischem Deutsch: Hier erfolgt die Bezahlung anstelle der eigentlich gebotenen Pflichterfüllung in rechtlich anderer Qualität. Gibt man sich als Gläubiger einer Geldzahlungsschuld mit einer solchen Leistung anstelle der nach dem Gesetz regelhaft geschuldeten Banknotenübergabe zufrieden, dann konsentiert man also ein Abweichen von der gesetzlichen Regel. Kurz: Zahlung per Überweisung ist der Ausnahmefall, Zahlung mit Banknoten und Münzen ist der Regelfall.
Nun hat der Gerichtshof der Europäischen Union am 26. Januar 2021 in einem von mir anwaltlich bearbeiteten Verfahren zwar sinngemäß ausgeführt, dass der Unionsgesetzgeber mit seiner Rede von den Euro-Banknoten als dem einzigen gesetzlichen Zahlungsmittel auch gesagt haben könnte, es gäbe neben diesem einzigen Zahlungsmittel auch noch weitere mögliche gesetzliche Zahlungsmittel. Damit wird m.E. allerdings geldtechnisch das Tor zur Hölle geöffnet: Neben das schon heute eher nur sehr eigenwillig gedeckte Notenbankgeld träte dann ein rein virtuelles Digitalgeld (mutmaßlich ein „digitaler Euro“), das praktisch vollends ungedeckt wäre. Jedes Geldguthaben verflüchtigt sich durch eine solche Digitalisierung indes endgültig in eine reine Erzählung. Ungedeckte digitale Währungen wirken auf mich wie eine Art stromabhängige Religion: Man bezahlt, indem man den eigenen Glauben an die Werthaltigkeit etwas Ungreifbaren erfolgreich auf einen anderen überträgt, der gleichartig glaubensbereit ist. Fällt der Strom aus, kollabieren aber die Sakramente dieser Religion.
Wäre ich nun der Inhaber einer Firma, die derartige digitale Bezahldienste anbietet, würde ich aller Voraussicht nach wohl auch damit zu werben versuchen, dass die Nutzung meiner Dienste für Kunden vorteilhafter wäre als Bargeld. Ob mir aber gelänge, dieses Versprechen auch wirklich zu erfüllen, könnte zweifelhaft sein. Wer schon einmal in einer Schlange an der Kasse gestanden hat und minutenlange Fehlversuche der bargeldlosen Zahlung mittels diverser High-Tech-tools beobachten konnte, der weiß, wovon ich spreche. Ich selbst halte es in diesen Fällen so, die Zeit zu nutzen, um den passenden Betrag für meinen anschließend eigenen Bezahlungsvorgang schon einmal in die Hand zu nehmen. Dann gelingt mir die verläßliche Bezahlung meist in weniger als einer Sekunde.
Weil Banknoten, wie ich kürzlich lernte, besonders beschichtet sind, um Krankheitserreger abzuweisen, halte ich auch für weniger gesundheitsgefährlich, sie zu berühren als beispielsweise die Lebensmittel, die ich aus dem Regal nehme. Und was die Kriminalitätsbekämpfung angeht, neige ich der Meinung zu, dass es für einen raffinierten Computertechniker leichter sein dürfte, virtuell Bits und Bites um den Globus zu senden als unentdeckt tonnenweise Bargeldkoffer durch die Gegend zu transportieren. An einer professionell verunklarten E-Mail klebt jedenfalls kein Schweißtropfen mit Täter-DNA.
Auch wenn es wenig Trost spendet, erlaube ich mir hier Ihrer Ausführung bestärkend hinzuzufügen: Bei Banknoten kann noch eine Knappheit auftreten, wenn das zu Bedruckende (Papier, Textilien etc.) und die Farbe knapp werden. Beim digitalen Eurogeld droht hingegen die unendliche Vermehrbarkeit, oder – wie Sie es wunderbar aussprechen – geldtechnisch wird das Tor zur Hölle geöffnet. Nun wird aber genau an der Öffnung des Höllentores unerbittlich gearbeitet. Nicht nur das „Establishment“, die „Globalisten“ und ihre Zentralbanken dürsten nach einem digitalen Euro. Auch viele Großunternehmen wollen ihn, weil er ihnen erlaubt, ohne „Medienbruch“ die Digitalisierung ihrer Geschäfte und Zahlungsabläufe (Stichworte: „Autonome Internet-of-Things- und „Pay-Per Use-Geschäftsmodelle“) zu perfektionieren. Der Weg in die bargeldlose Welt scheint vorprogrammiert zu sein – es sei denn, es gibt ein „Recht auf Bargeld“ für die Bürger. Und so frage ich Sie mit hoffnungsvoll-zittriger Stimme: Gibt es ein solches Recht?
Ein „Recht auf Bargeld“ folgt in der bisherigen Tradition des Geldrechtes für Deutschland rein faktisch aus dem Bundesbankgesetz und – bislang – für die Eurozone aus dem „Vertrag von Lissabon“. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG sind Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel und nach Art. 128 Abs. 1 S. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind Euro-Banknoten die einzigen Banknoten, die als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. Verbunden mit der Erkenntnis, dass man Banknoten zur Tilgung von Zahlungsschulden unausweichlich zu akzeptieren hat, ergibt sich natürlich auch ein „Recht auf Bargeld“: Denn überall dort, wo ich nicht ausnahmsweise Ersatz für das „eigentlich richtige“ Geld annehme, kann ich dieses „richtige“ Geld beanspruchen: Banknoten und Münzen. Hat man nun ein rein machtpolitisches Interesse, den Bürgern dieses Bargeld zu nehmen, öffnet man – in der beschriebenen Terminologie – das geldtechnische Tor zur Hölle. Denn man macht den Geldnutzer nicht nur vollends transparent mit all seinen wirtschaftlichen Transaktionen. Man kann eine Digitalwährung auch manipulativ programmieren: Einem Kölner kann zum Beispiel verunmöglicht werden, mit seinem digitalen Euro in Düsseldorf einzukaufen. Oder man kann einen digitalen Euro auf reine Käufe im Netz beschränken. Denkbar ist auch, böse Produkte von der Möglichkeit auszuschließen, sie mit einer digitalen Währung zu kaufen: Drogen, Zigaretten, Alkohol, Schokolade, Fleisch, Plastikprodukte, Importware, Lederschuhe. Der politischen Phantasie sind hier keine Grenzen gesetzt.
In dem von mir geführten Musterprozess hat der Europäische Gerichtshof am 26. Januar 2021 sinngemäß ausgesprochen, Bargeld dürfe zwar nach dem Recht der Europäischen Union nicht vollends verboten werden. Aber die Vorschrift des Vertrages von Lissabon, die Banknoten zum einzigen gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt, lasse sich in gewisser Weise uminterpretieren. Der Europäische Gerichtshof ist in dieser Frage etwas – nennen wir es der Höflichkeit halber einmal so – kreativ geworden. Er hat auf eine technische Übergangsregel zurückgegriffen, die in den Jahren nach 1996 erfunden worden war. Mit dem sogenannten „Erwägungsgrund 19“ war damals gestattet worden, unmittelbar nach der Ausgabe des Euro-Notenbankgeldes am 1. Januar 2002 die Banknoten der Mitgliedsstaaten im wahrsten Sinne des Wortes aus dem Verkehr zu ziehen. Dies war rechtlich etwas hakelig. Denn beispielsweise ein gegenständlicher deutscher 100-DM-Schein war zu diesem Zeitpunkt schon seit drei Jahren rechtlich ein 51,13 Euro-Schein (es gab ja keine DM mehr!). Die 100-DM-Banknote wurde also (wie die Banknoten aus anderen Ländern) nicht mehr gleichberechtigt behandelt. Dieses tote Verwaltungstechnikrecht hat der EuGH nun revitalisiert und argumentiert im Kern, man könne demnächst auch Euro-Banknoten analog aus dem Verkehr ziehen, sofern nur ein „anderes rechtliches Mittel zur Begleichung von Geldschulden“ zur Verfügung stehe. Was genau das ist, wissen wir noch nicht konkreter. Aber das Höllentor steht nun einen Spalt offen.
Um es hier auch einmal nicht nur durch die Blume zu sagen: Juristisch ist das mehr als kreativ. Ich kenne durchaus andere deutsche Worte, mit denen der Vorgang beschrieben wird, wenn Normen veranlasst werden, einen Diener zu machen. Übertragen auf die deutsche Verfassung kann man den interpretatorischen Kniff vielleicht so erklären: Als das Grundgesetz am 23. Mai 1949 verabschiedet wurde, gab es auf dem Papier schon einen Bundeskanzler, nicht aber in der Realität. Dafür mußte am 14. August 1949 erst gewählt werden. Sicher hat irgendein Militärkommandant der Westalliierten in der Zwischenzeit auch etwas veranlasst, was anschließend nur der Bundeskanzler tun konnte. Würde man also heute Neigung haben, zusätzlich zu dem einen deutschen Bundeskanzler auch einen weiteren „Nebenbundeskanzler“ aktiv werden zu lassen, könnte man auslegungstechnisch auf diese damalige Übergangsregel zurückgreifen. Wer das Gefühl hat, dass so etwas merkwürdig wäre, liegt wahrscheinlich nicht falsch.
Wohin führt so etwas?
Da man nicht in die Zukunft schauen kann, bleibt nur, aus der Geschichte zu lernen oder Parallelsachverhalte zu betrachten. Frappierend ist zunächst, dass ein ursprünglich gezielt für eine möglichst umfassende Akzeptanz geschaffenes Zahlungsmittel irgendwann in seiner Geschichte einen qualitativen Entwicklungsbruch erfährt. Staatliches Geld, das – wie man sagt – von den Zentralbanken für eine verlässliche Versorgung der Wirtschaft mit Liquidität ausgegeben wird, verliert plötzlich partiell diesen Charakter durch politische Entscheidung. Dahinter steht stets ein anderes Phänomen: Das Scheitern von Steuerung an anderer Stelle. Die gigantische Umverteilung beispielsweise im gegenwärtigen deutschen Gesundheitswesen würde sicher von der Bevölkerung nicht akzeptiert, wenn sie sich nicht hinter einem eigenen Kunstsystem aus kassenärztlichen Punktevergütungen und krankenhäuslichen Pauschalvergütungen in Landesbasisfallwerten etc. verbergen könnte. Wo staatliche Wirtschaftssteuerung versagt, muß durch die Demonetarisierung des regulären Tauschmittels nachgeholfen werden. Die dahingeschiedene DDR hat mit ihrer Zwangsverwaltungswirtschaft bezeichnenderweise auch nur eine nicht konvertible Währung zustande bringen können. Selbst im ganzen „Ostblock“ wurde der zwischenstaatliche Handel mit einer Art Vorgänger des Euro – dem sogenannten „Transferrubel“ – abgewickelt. Da die Menschen sich dem irrationalen Zwang derartiger Systeme stets zu entziehen versuchen, werden die Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung dann immer rigider. Das Deutsche Reich litt zum Beispiel 1917 kriegsbedingt an Fleischknappheit, weswegen mit der sogenannten Zwangsbewirtschaftung „fleischfreie Tage“ eingeführt wurden. Um die Preiskontrolle dann im Zweiten Weltkrieg rigide gegen „Schwarzmärkte“ durchzusetzen, wurden exzessive strafrechtliche Sanktionen verhängt. Ingo Müller berichtete 1987 in seinem legendären Buch „Furchtbare Juristen“ von Sonderstandgerichten, die gegen Ende des Krieges junge Soldaten zum Tode verurteilten, weil sie z.B. eine Wurst gegen ein paar Socken tauschten. Es scheint also kein Zufall zu sein, dass einer der vier apokalyptischen Reiter für die Inflation steht. Hoffnungsvoll kann immerhin stimmen, dass sich in Krisen die Realität gegen wahrheitswidrige Narrative offenbart. Anschließend kommen dann in der Geschichte regelhaft bessere Zeiten. Insofern nehme ich das ja auch vom Mises Institut sorgsam beobachtete aktuelle Anschwellen der Geldmengen überall als erstes Anzeichen einer mittelfristigen Gesundung.
Lieber Herr Gebauer, ich bedanke mich für das Interview!
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