Im klassischen Verwaltungsverfahren sind Parteien zu Mitwirkung und Auskunft verpflichtet. Im Strafverfahren hat demgegenüber der Beschuldigte das Recht, Aussage und Mitwirkung zu verweigern. Das Recht, sich selbst nicht belasten zu müssen, kollidiert somit mit der Mitwirkungspflicht im WEKO- und FINMA-Verfahren. Es stellt sich deshalb die Frage nach sachgerechten Lösungen. Zu diesem Thema fand Anfangs Oktober das XXIX. Atelier de la Concurrence im Winterthurer Volkartgebäude statt. |
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